Satzung des Obst- und Gartenbauverein

§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Schwieberdingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Schwieberdingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In der Satzung wurde die männliche Form verwendet. Sie gilt gleichermaßen für alle Menschen, gleich welchen Geschlechts.

 

§2 Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins sind die Förderung der Pflanzenzucht, des Obstbaus, der Kleingärtnerei, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen, wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
  • Die Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung und Erhaltung der heimische Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung.
  • Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus.
  • Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.

 

§3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  2. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer1 gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom Vorstand können durch Beschluss allgemeine Obergrenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes i.S.d. § 670 BGB festgesetzt werden. Die Vorgaben des Steuerrechts sind dabei zu beachten.

 

§4 Organisation, Dachverband

Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten- und Landschaftsbau Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung o. Ä. bilden.

Das Nähere regelt dann eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.

 

§5 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.  Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  • Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie sonstige Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind) werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
  • Fördermitglieder ohne Stimm- und Mitgliedschaftsrechte können, unabhängig von der Rechtsform, alle werden, welche den Verein dauerhaft durch einen Betrag unterstützen wollen.
  • Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Beirat.
  • Gegen die Ablehnung eines Antrages, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied ist nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung vom Vorstand aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn es mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich durch Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen schädigend gegenüber dem Verein, dem Kreis-, Bezirks- oder Landesverband verhält.
  • Über den Ausschluss (den der Vorstand beantragen muss) entscheidet nach Anhörung der Beirat. Gegen dessen Entscheidung kann Berufung an die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung genommen werden. Bis zu deren abschließender Entscheidung ruhen alle Mitgliederrechte, nicht jedoch die Pflicht zur Beitragszahlung.
  • Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorstand gem. § 26 BGB gegenüber bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.
  • Die Streichung von der Mitgliederliste und der Ausschluss sind vom Vorstand nach Beschluss des Beirates umzusetzen.
  • Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  • Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt

  • Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
  • die Satzung des OGV-Schwieberdingen und seiner Dachverbände, sowie die Entscheidungen der satzungsmäßen Vereins- und Verbandsgremien zu beachten und zu erfüllen.
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
  • die Vereinsbeiträge pünktlich, nämlich spätestens bis zum 1. April eines jeden Jahres als Bringschuld an den OGV-Schwieberdingen zu leisten.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

 

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.  Sie ist drei Wochen vorher durch Einladung in Textform einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt 

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des Kassenprüfungsberichtes.
  • die Entlastung des Vorstands und des Kassiers.
  • die Wahl des Vorstands, des Beirates und der Kassenprüfer.
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand.
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen 
  • die Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1.Vorsitzenden
  • 2.Vorsitzenden als Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes aus bzw. überwacht die Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

 

§10 Beirat

Der  Beirat besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • bis zu 10 Beisitzern

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.

 

§11 Kassenprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenberichts in der Mitgliederversammlung vorgetragen. 

 

§12 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§13 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 

§14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. 

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.