§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Schwieberdingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Schwieberdingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
In der Satzung wurde die männliche Form verwendet. Sie gilt gleichermaßen für alle Menschen, gleich welchen Geschlechts.
§2 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins sind die Förderung der Pflanzenzucht, des Obstbaus, der Kleingärtnerei, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
§3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
§4 Organisation, Dachverband
Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten- und Landschaftsbau Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung o. Ä. bilden.
Das Nähere regelt dann eine Abteilungsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet oder geändert wird.
§5 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
Die Mitglieder sind verpflichtet
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist drei Wochen vorher durch Einladung in Textform einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes aus bzw. überwacht die Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.
§10 Beirat
Der Beirat besteht aus:
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.
§11 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenberichts in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
§12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§13 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.